Allgemeine Vertragsbedingungen

1.1. Diese allgemeinen Vertragsbestimmungen (die „Vertragsbestimmungen“) gelten für Veranstaltungen sowie den Kartenvertrieb von vivum cultura e.U. (nachfolgend „VERANSTALTER„), sowie für Veranstaltungen, die von vivum cultura e.U. für Dritte durchgeführt werden Die Vertragsbestimmungen finden Anwendung gegenüber sämtlichen Kunden (die „KUNDEN„).

1.2. Mit dem Erwerb der (entgeltlichen der unentgeltlichen) Eintrittsberechtigung unterwirft sich der KUNDE der Hausordnung, den Informationen, Verboten und Sicherheitshinweisen des VERANSTALTERS und des Veranstaltungsorts sowie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gelten auch stets die Einlassregelung der Hausordnung. AGB Dritter gelten nicht und kommen nicht zur Anwendung. Die Hausordnung ist diesen AGB angeschlossen und unter ww.vivumcultura.at. abrufbar und abspeicherbar.

1.3. Im Falle der Weitergabe von Eintrittskarten an Dritte, hat der KUNDE sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem VERANSTALTER auf solche Dritte zu überbinden.

1.4. Soweit der Kartenvertrieb durch den VERANSTALTER als Vermittler für Veranstaltungen Dritter erfolgt, weist der VERANSTALTER beim Kartenerwerb auf diesen Umstand sowie den tatsächlichen Veranstalter hin. Das Vertragsverhältnis kommt diesfalls ausschließlich zwischen dem Dritten und dem KUNDEN zustande. Die Vertragsbestimmungen werden diesfalls dem Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem KUNDEN mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass an die Stelle des VERANSTALTERS der jeweilige Dritte als der tatsächliche Veranstalter tritt.

§ 2 KARTENERWERB

2.1. Zutritt zu kostenpflichtigen Veranstaltungen wird nur über Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gewährt. Eine Eintrittskarte ist gültig, wenn sie bezahlt und unversehrt ist. Veränderte Eintrittskarten oder Kopien sind nicht gültig. Nur der erste Vorweis einer Eintrittskarte berechtigt zum Zutritt. Kann keine gültige Eintrittskarte vorgewiesen werden, ist der VERANSTALTER unabhängig von den Gründen für den Nichtvorweis (inkl. Verlust) berechtigt, den Zutritt zur Veranstaltung (ohne Erstattungsanspruch) zu verwehren. Die entwertete Eintrittskarte ist während der Veranstaltung mitzuführen; kann diese nicht vorgewiesen werden, ist der VERANSTALTER unabhängig von den Gründen für den Nichtvorweis (inkl. Verlust) berechtigt, den KUNDEN (ohne Erstattungsanspruch) von der Veranstaltung wegzuweisen.

2.2. Der VERANSTALTER behält sich vor,
– Eintrittskarten zu personalisieren und auf bestimmte Personen auszustellen; die Eintrittskarte berechtigt diesfalls ausschließlich die namentlich genannte Person zum Zutritt;
– Personen den Zutritt aus sachlichen Gründen zu verwehren.

2.3. Auf Ermäßigungen besteht kein Rechtsanspruch. Ermäßigungen können nur zum Zeitpunkt des Kartenkaufs geltend gemacht und nicht im Nachhinein berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen allfälliger Ermäßigungen (z.B. Jugendermäßigung) sind bei Zutritt zur Veranstaltung über Verlangen dem VERANSTALTER nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, kann der Zutritt bei Nichtbezahlung des Unterschiedsbetrages zum Normalpreis (ohne Erstattungsanspruch) verweigert werden.

2.4. Für die Anreise zum Veranstaltungsort und das rechtzeitige Erscheinen ist der KUNDE selbst verantwortlich. Der VERANSTALTER behält sich vor, die Zutrittszeiten zu einer Veranstaltung zu begrenzen und einen Zutritt nach Beginn der Veranstaltung zu verwehren oder auf bestimmte Zeiten (z. B. Pausenzeiten) zu beschränken. Der VERANSTALTER behält sich weiters vor, Beginnzeiten von Veranstaltungen ohne Vorankündigung u ändern. Dies wird auf geeignete Weise kundgemacht, etwa auf der Website des betreffenden Veranstaltungslokales. Der KUNDE ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob sich die Beginnzeit einer Veranstaltung geändert hat. Ersatz für Aufwände oder sonstige Ansprüche des KUNDEN wegen der Änderung der Beginnzeit einer Veranstaltung sind ausgeschlossen.

2.5. Eintrittskarten für Veranstaltungen von vivum cultura e.U., sowie für Veranstaltungen, die von vivum cultura e.U. für Dritte durchgeführt werden sind ohne Rücksicht auf den Grund des Erstattungsbegehrens des KUNDEN (allerdings unbeschadet Punkt 3.1. unten) nicht erstattungsfähig.

2.6. Der Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen vom VERANSTALTER mit Gewinnerzielungsabsicht ist verboten und führt zur Ungültigkeit der Eintrittskarte. Der VERANSTALTER ist darüber hinaus berechtigt, die im Zuge des unzulässigen Wiederverkaufs vom Verkäufer vereinnahmte Differenz zum usrprünglichen Verkaufspreis abzuschöpfen. Der VERANSTALTER behält sich das Recht vor, die Anzahl der pro KUNDE verkäuflichen Eintrittskarten zu beschränken.

§ 3 ABSAGE UND ÄNDERUNG VON VERANSTALTUNGEN

3.1. Der VERANSTALTER behält sich die Absage der Veranstaltung (insbesondere aber nicht ausschließlich im Fall von höherer Gewalt) vor. Eine Absage kommt jedenfalls (aber nicht ausschließlich) in folgenden Fällen in Betracht:

– Unwetter oder Naturkatastrophen,
– allgemeine oder spezifische Gefahrenlagen, wie Terrorwarnungen, Epidemien, Pandemien oder andere Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit,
– Erkrankung oder Ausfall des Künstlers oder einer anderen für die Veranstaltung wesentlichen Person,
– behördliche Anordnungen oder Auflagen, die die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen,
– technische Probleme, die die Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigen und nicht rechtzeitig behoben werden können (z.B. Stromausfall, technisches Versagen von wichtigem Veranstaltungsequipment etc.).

Im Fall der Absage einer Veranstaltung ist der VERANSTALTER außer in Fällen höherer Gewalt, zur Erstattung des Kartenpreises an den KUNDEN verpflichtet.

Bietet der VERANSTALTER einen Ersatztermin an und nimmt der KUNDE diesen Ersatztermin in Anspruch, verzichtet der KUNDE auf den Erstattungsanspruch gegenüber dem VERANSTALTER.

Im Falle einer vom VERANSTALTER nicht verschuldeten oder durch den/die Künstler verursachten Absage, Verschiebung bzw. Programm- oder Besetzungsänderung werden keine wie immer gearteten Spesen (wie Hotel, Anfahrtskosten, Versandspesen, Bearbeitungsgebühren etc.) ersetzt. Über Absagen, Verschiebungen, wesentliche Veränderungen oder Wiederholungen von Veranstaltungen, kann der VERANSTALTER auch per E-Mail oder Online (z.B. die Website des VERANSTALTERS und/oder der Veranstaltungsstätte) informieren.

3.2. Der VERANSTALTER behält sich vor, Veranstaltungen in jeglicher Hinsicht zu ändern. Zumutbare Änderungen der Veranstaltung (z. B. Änderungen von Zeit und Dauer der Veranstaltung, Verlegung des Veranstaltungslokals oder -ortes, Änderungen aufgrund einer nur teilweisen Nutzbarkeit des Veranstaltungsgeländes wegen höherer Gewalt, Änderungen der Zusammensetzung eines Ensembles, Änderungen von Line-Ups oder gleichwertige Änderungen) begründen keinen Erstattungs- oder Ersatzanspruch des KUNDEN. 

3.3. Freiluft-Veranstaltungen können bei jeder Witterung stattfinden. Der KUNDE ist – unter Einhaltung der Hausordnung (z. B. Verbot von Regenschirmen) – selbst für witterungsadäquate Bekleidung (inkl. Regenschutz) verantwortlich.

§ 4 HAUSORDNUNG

4.1. Für sämtliche Veranstaltungen gilt die Hausordnung des VERANSTALTERS, siehe Anhang bzw. unter www.vivumcultura.at.

4.2. Ergänzend gilt für Veranstaltungen Folgendes:

– Minderjährige sind zu Veranstaltungen des VERANSTALTERS nur in Begleitung einer Aufsichtsperson zugelassen, soweit im Einzelfall für eine Veranstaltung nichts Abweichendes festgelegt ist.
– Soweit die Eintrittskarte dem zutrittsberechtigten KUNDEN einen bestimmten Platz zuweist, ist der KUNDE nicht zur Einnahme eines anderen Platzes berechtigt.
– Film-, Bild- und Tonaufnahmen durch KUNDEN während der Veranstaltung sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandeln sind die Film-, Bild- und Tonaufnahmen zu löschen. 

4.3. Sicherheitskontrollen und Anweisungen ausgehend vom Personal des VERANSTALTERS (insb. Einlasspersonal, Ordnungspersonal) ist immer ausnahmslos und uneingeschränkt Folge zu leisten.

4.4. Der VERANSTALTER ist berechtigt, Personen bei Verstoß gegen die Hausordnung oder sonstige vertragliche Verpflichtungen (ohne Erstattungsanspruch des KUNDEN) den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren und/oder von der Veranstaltung wegzuweisen.

4.5. Jeder KUNDE stimmt der Verwendung von Bildmaterial, das im Zuge von Veranstaltungen als Foto, Film oder ähnlichen Medien aufgenommen wird, zur Bewerbung künftiger Veranstaltungen zu. Bei Fernseh- oder Streamingübertragung sowie der Anfertigung von Fotos, Video- und Tonaufnahmen seitens des VERANSTALTERS oder vom VERANSTALTER beauftragter Personen, erteilt der KUNDE seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung angefertigten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes derzeitig bekannten oder zukünftigen technischen Verfahrens verwertet werden dürfen.

§ 5 HAFTUNG

5.1. Die Haftung des VERANSTALTERS beschränkt sich auf Schäden des KUNDEN die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

5.2. Es obliegt dem KUNDEN der Veranstaltung, sich seiner Gesundheit und möglicher Risiken bewusst zu sein. Es liegt insbesondere in seiner Eigenverantwortung, vor der Teilnahme an der Veranstaltung zu prüfen, ob er anfällig für veranstaltungsbedingte Gesundheitsprobleme ist.

Der KUNDE nimmt insbesondere zur Kenntnis:

– Bei Veranstaltungen (insb. Konzerten) besteht auf Grund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden.
– Bei Veranstaltungen können Lichttechnik und visuelle Effekte verwendet werden, die für einige Personen gesundheitliche Risiken darstellen können (z. B. Strobe-Effekte, schnelle Lichtwechsel, flackernde Lichter und intensive Lichtstrahlen). Solche Effekte können bei Personen mit Epilepsie, Fotosensibilität oder anderen lichtempfindlichen Gesundheitszuständen unerwünschte Reaktionen auslösen.

Der KUNDE nimmt diese Gefahren, sowie allfällige weitere veranstaltungsspezifische Gefahren in Kauf, beachtet entsprechende Gefahrenhinweise und trifft eigenverantwortlich angemessene Maßnahmen zu deren Vermeidung (z. B. Gehörschutzmaßnahmen, Sonnenbrillen, bis hin zur Nichtteilnahme an der Veranstaltung etc.).

5.3. Der VERANSTALTER schuldet keine bestimmte Qualität von Unterhaltungsprogrammen und künstlerischen Darbietungen (z. B. der Darbietung eines Künstlers, der Inszenierung eines Regisseurs etc.). Ankündigungen von Ensemble-Besetzungen, Line-Ups und dgl. erfolgen jedenfalls ohne Gewähr (siehe oben Punkt 3.2.). Besetzungs- und Programmänderungen begrünen keinen Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts für Eintrittskarten oder sonstige Ersatzansprüche.

5.4. Auch eine allfällige Haftung des VERANSTALTERS für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung von Wertgegenständen ist auf Fälle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. 

5.5. Unbeschadet im konkreten Fall anwendbarer zwingender gesetzlicher Vorschriften verjähren jegliche Ansprüche (insb. Schadenersatzansprüche) gegen den VERANSTALTER binnen eines Jahres ab Kenntnis des haftungsbegründenden Umstandes (im Schadenersatzfall: Kenntnis von Schaden und Schädiger).

§ 6 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

6.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, der Verweisungsnormen des IPRG und der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung) ist ausgeschlossen.

6.2. Unbeschadet im konkreten Fall anwendbarer zwingender gesetzlicher Vorschriften gilt als ausschließlicher Gerichtsstand Wiener Neustadt (Österreich).

6.3. Von den Vertragsbestimmungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.